§ 26 BJagdGBundesjagdgesetz
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den…
Art. 52 Abs. 1 Buchst. a 32022R2473VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
mit der Investition in erster Linie das Ziel verfolgt wird, durch das Verhalten geschützter Tiere verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen;
§ 30 SächsJagdGSächsisches Jagdgesetz
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt…