§ 64 DV-SJG
Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen
§ 64 DV-SJG
Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sind anzusehen:
1.
Einbinden mit Dornreisig, geteertem oder gekalktem Stoffverband, mit Dachpappe oder eingepflocktem Maschendrahtzylinder,
2.
Drahtgeflechtzaun oder ein Zaun anderer Bauart mit gleicher Schutzwirkung gegen
a.
Rot- und Damwild 1,80 m hoch,
b.
Rehwild 1,50 m hoch,
c.
Wildkaninchen 1,30 m hoch und 0,20 m tief eingegraben,
d.
Schwarzwild 1,50 m hoch; er muss an Erdpfählen so befestigt sein, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist.