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Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,
entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,
entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt,
entgegen § 33 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.
Teil 3 Wild- und Jagdschaden
entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
die Anzeige nach § 23 oder § 33 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.