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Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.
Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann…
Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur…
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen durch Schilder…
Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden…
Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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