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Die Vorschriften der §§ 6 bis 11 gelten nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung gemäß § 28 des Landschaftsgesetzes in der bis zum 19. April 1985 geltenden Fassung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor dem 20. April 1985 beschlossen worden ist. Für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor diesem Zeitpunkt beschlossen worden ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts I der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), weiter.
Die nach § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), durch die höheren Naturschutzbehörden an Organisationen erteilten Befugnisse zur Kennzeichnung von Wanderwegen gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die in den Befugnissen vorgesehenen Fristen fort.
Die bei Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), vorhandenen Markierungszeichen, die nicht der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen, dürfen unbeschadet der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 weiterverwendet werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde dies gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes erlaubt hat. Die höhere Landschaftsbehörde kann die Frist zur Vermeidung unbilliger Härten für bestimmte Wanderwege angemessen weiterverlängern.
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