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Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme des § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Kreisordnungsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gleichstellung zuständige Ministerium.
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für das Gewerberecht zuständige Ministerium.
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt…
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit,…
Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheit zuständige…
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.