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Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen. Die unteren Gesundheitsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Örtlich zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen…
Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung…
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme des § 10…
Die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die…
Die untere Gesundheitsbehörde führt die Aufgaben nach den §§ 6 bis 8, 11 bis 15 und 17 sowie 20 bis 22 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.