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Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3a, 3b, 4a und 4b entsprechen und sollen mit laufenden Nummern versehen sein.
Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintragungs- und Nachtragslisten können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden; die gesetzliche Fristvon vier Wochen gilt in diesem Falle als gewahrt, wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.
Die Vertrauensperson kann den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.
Die Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung ausliegen.
Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der…
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der…
Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich auf dem…
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der…
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der…
Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der vorletzten Woche der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.