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Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt. 2) Die Gemeinden sind verpflichtet,
vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und
während der fünften bis zwölften Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.
Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen. Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.
Das Innenministerium kann in einzelnen Fällen die Fristen des Absatzes 2 verlängern.
vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land…
vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land…
Die Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen…
Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist gemäß Absatz 1 abzuschließen.
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der…
Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.