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Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.
Die Gemeinden sind verpflichtet,
vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und
während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.
Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.
Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und anSonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.
Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.
Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.
Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern. Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des Innenministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem…
Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an…
Die Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen…
Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnorts den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum…
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der…
zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.