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Soweit in Rechtsvorschriften nach § 2 oder § 3 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen die Zustimmung der fachlich insoweit zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Das Einvernehmen darf nur aus fachrechtlichen Bedenken verweigert werden und kann durch die obere Wasser- beziehungsweise Naturschutzbehörde ersetzt werden.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt,…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 3 und 4…
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 genehmigen. Eine Ausnahme…
Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, welche die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und…
Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.