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Soweit sich aus § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt, ist die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zuständige Behörde
im Sinne des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes, soweit es sich nicht um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt,
für die Ausführung der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) in der jeweils geltenden Fassung,
für die Benennung von Grenzkontrollstellen und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 61 bis 63 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen, soweit es sich nicht um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, sowie
für die Benennung und Überwachung amtlicher Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Bereichen.
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle
des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und
§ 50 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes,
die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter,
zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde,
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter gemäß § 6 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.