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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Pflanzenschutzgesetzes wird übertragen auf
die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 1 übertragenen Zuständigkeit sowie
den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird übertragen auf
die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit sowie
den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der nach § 3 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit.
In Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 der Anbaumaterialverordnung wird der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten in Ergänzung zu Absatz 1 auch die Zuständigkeit nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Direktorin oder den Direktor der…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf das Landesamt übertragen:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird im Umfang seiner nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz…
bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.