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Soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde
nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes für den Vollzug des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes sowie
für die Benennung von Grenzkontrollstellen und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 61 bis 63 der Verordnung (EU) 2017/625 in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen.
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb…
Für Verfahren, die gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gelten die Absätze 1 bis 3…
Zuständige Behörde und Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der…
Zuständige Behörde für die behördlichen Aufgaben, die im Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes unter Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften, unter Abschnitt…
den Landesbetrieb Wald und Holz und
Das für Landwirtschaft und Forsten zuständige Ministerium (Ministerium) ist zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.