§ 22 PPVOVerordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) Vom 26. Januar 20111)
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit…
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 PrüfVO NRWVerordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten
die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu…
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 PrüfVO NRWVerordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten
die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,
Art. 3 Abs. 5 SN-14178Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und weiterer Vorschriften
Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 hat der Prüfsachverständige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Im…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 20 SN-11216Sächsische Dienstleistungsrichtlinienverordnung
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „Werden festgestellte Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt, haben die Prüfsachverständigen die Bauaufsichtsbehörde…