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Die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und jeweils wiederkehrend alle drei Jahre durchführen zu lassen.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Sächsische Technische Prüfverordnung – SächsTechPrüfVO)“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Angabe „die einzeln mehr als 200 Besucher fassen und in Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen,“ gestrichen.
In Buchstabe b werden das Wort „Versammlungsstätten“ gestrichen und nach dem Wort „Szenenflächen“ die Wörter „und Freisportanlagen“ sowie nach dem Wort „Besucherbereich“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Mittel- und Großgaragen nach § 1 Absatz 8 der Sächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,
CO-Warnanlagen,
Rauchabzugsanlagen,
Druckbelüftungsanlagen,
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Sicherheitsstromversorgungen.
Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Personen im Sinne der §§ 34 und 35 der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 auf seine Kosten zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten.
Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 hat der Prüfsachverständige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Im Bericht ist der ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlage zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen.
Der Bauherr oder der Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen. Der Prüfsachverständige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergänzende Bescheinigung auszustellen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Prüfsachverständige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.“ b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. c) Absatz 9 wird Absatz 7 und die Angabe „(Absatz 3)“ wird durch die Angabe „(Absatz 2)“ ersetzt. d) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Einrichtungen“ gestrichen. e) Absatz 11 wird Absatz 9.
In § 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
In § 1 Satzteil vor Nummer 1, der Überschrift zu § 3 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Einrichtungen“ gestrichen.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 9“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.