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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630), wird wie folgt geändert: Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Weitere Niederlassungen“.
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung“.
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „Verfahren“.
In § 1 Abs. 1 wird die erste Angabe „SächsBO“ durch die Angabe „der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Dem § 14 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Sie sind an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.“
§ 17 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
. „Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.“
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird gestrichen.
Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Mithilfe“ durch das Wort „Mitwirkung“ ersetzt.
Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355, 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In Absatz 3 wird vor dem Punkt am Satzende die Angabe „oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 VwVfG vorliegt“ angefügt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur, der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger.“
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „beglaubigte Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;“ cc) In Nummer 4 wird das Wort „etwaige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Weitere Niederlassungen Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 19a weitere Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger errichtet.“
In Absatz 4 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind und
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten, vorzulegen.
Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 19 Abs. 2a Satz 1 gilt entsprechend.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.“
Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: „Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte je Bewerber 75 EUR;“. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „je schriftliche Prüfung“ eingefügt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „75 EUR“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nr. 3 bis 6.“
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Prüfung“ die Angabe „nach Absatz 2“ eingefügt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Abs. 2 SächsBO sicherstellen können.“
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Mithilfe“ durch das Wort „Mitwirkung“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
Dem § 27 wird folgender Satz angefügt: „Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses lfd. Nr. | für was | Betrag
| für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt | 150 EUR;
| für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung) | 50 EUR;
| für die Auswertung je Prüfungsarbeit | 150 EUR;
| für den Beisitz bei der mündlichen Prüfung je Antragsteller | 75 EUR.“
§ 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Prüfungsverfahren
Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nr. 2 bis 6.
§ 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 26 Abs. 1a, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr.“
In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfämter“ die Wörter „von der obersten Bauaufsichtsbehörde“ eingefügt.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „Werden festgestellte Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt, haben die Prüfsachverständigen die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.“
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirates zu erbringen.“
Satz 3 wird gestrichen.
§ 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Verfahren Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.“
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