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Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Technischen Prüfverordnung. Bei der Prüfung sind die Muster-Prüfgrundsätze der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz, Stand 26. November 2010, zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2021 (DIBt, Amtliche Mitteilungen Nr. 3/30.12.2022), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der von Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben diese die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über die Mängel zu unterrichten; dazu können der Bauaufsichtsbehörde die Prüfberichte übermittelt werden. Teil 5 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau