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Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind;
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen;
weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.
Abweichend von § 17 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
Erd- und Grundbau.
Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch…
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von…
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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