Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 37 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
Erd- und Grundbau.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und…
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.