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Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen. Eine Prüfung kann zudem erfolgen
auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
aus gegebenem Anlass oder
in Form einer Prüfungsvermessung.
Die Prüfung wird von einem Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.
Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.
Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.
Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen, um die Einhaltung aller Berufspflichten generell oder bei Verdachtsfällen überprüfen zu können. Sie darf dazu insbesondere das Geschäftsbuch und die Geschäftskonten oder vergleichbare Nachweise, zum Beispiel Barkasse, einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren.
Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1 und, soweit das amtliche Vermessungswesen oder…
zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im jeweils vorangehenden…
Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag annehmen muss.
Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame persönliche Überwachung der Arbeiten durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.