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Für die Leistungen des Landes gemäß § 14 Absatz 7 ÖbVIG NRW wird von der Aufsichtsbehörde zum 20. Februar eines jeden Jahres ein Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro von jedem zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom Geschäftskonto (§ 7 Absatz 2 Nummer 4) eingezogen. Hierzu hat jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen stehen für Leistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten nach § 1…
Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle Kostenansprüche nach Absatz 6 Sätze 2 und 3 zusammen und verrechnet sie gegeneinander. Der sich aus dieser…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im jeweils vorangehenden…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Anträge zur Ausführung von Amtshandlungen anzunehmen, soweit nicht Gründe nach Absatz 3…
Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen,…
Bei Kooperationen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW gilt Absatz 2 für jeden einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.