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Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern.
Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen.
Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die…
eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
Die zuständigen Behörden informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der Geobasisdaten.
Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums…
Archivgut ist auf Dauer sicher zu verwahren. Es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach…
Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen sind die Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.