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Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§ 4).
Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen.
Nach Erfüllung des Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig.
Eigentümerangaben sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie…
Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Absatz 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) werden nach…
die Verwendung der Mitteilungen zur Laufendhaltung der Liegenschafts- und Eigentümerangaben;
Die Erneuerung und Fortführung der Liegenschaftsangaben gemäß § 11 Absatz 4 sowie der Eigentümerangaben nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist den Eigentümerinnen,…
Liegenschaftsangaben (§ 11 Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen. Abschnitt III Liegenschaftskataster
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.