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Für Gebäude und Grundrissveränderungen, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 nicht mehr einmessungspflichtig sind oder die unter die Regelung von Absatz 3 Satz 4 fallen, und deren Einmessung vor dem 1. März 2020 beantragt, aber örtlich noch nicht begonnen wurde, ist der Antrag zur Einmessung von Amts wegen nicht mehr auszuführen. Die Antragstellenden und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle zu informieren.
Eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung ist nur dann von der Vermessungsstelle nachzuholen, wenn die Zahlung der diesbezüglichen Gebühren sichergestellt ist. Ist dies nicht zu erreichen, unterbleibt das Nachholen der Abmarkung und das Verfahren wird beendet. Die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle darüber zu informieren.
Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und teilt der…
soweit eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung durch dieselbe Vermessungsstelle nachgeholt wird, die sie zurückgestellt hat, ist für das Nachholen…
Die Abmarkung ist zurückzustellen, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft gekennzeichnet werden…
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder…
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu…
Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.