Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestehen und koordinieren die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Beanstandungen.
Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur Neueinrichtung, Erneuerung und sonstigen Weiterentwicklung des Geobasisinformationssystems für diesen Bereich, soweit diese Vorhaben überörtliche Bedeutung haben oder die Leistungskraft der Katasterbehörden übersteigen. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung.
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und…
Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1 und, soweit das amtliche Vermessungswesen oder…
Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes neu einzurichten, wenn dessen Inhalte im Vermessungs- und…
Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige…
Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die auswärtigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Fehler in…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich über gegen ihn erhobene Klagen sowie über den Ausgang des Rechtsstreits zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.