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Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes.
Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden
Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige…
Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die…
Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten…
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und…
Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.