§ 13 DVStB
Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
(1)
Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2)
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.