Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) Vom 19. November 2024
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 6 DVWaffG
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