§ 17 Abs. 3 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
1Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt. 2Sie beträgt höchstens drei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 MitwVLHeimGSVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Die regelmäßige Amtszeit des Mitwirkungsgremiums nach § 1 beträgt zwei Jahre.
§ 24 Abs. 1 SN-19075Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die…
Art. 23 Abs. 3 32011R0492Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und…
§ 6 Abs. 3 BeratVO NRWVerordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz…