Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Die regelmäßige Amtszeit des Mitwirkungsgremiums nach § 1 beträgt zwei Jahre.
§ 4 MitwVLHeimGSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen