§ 17 SHSG
1Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. 2Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil. 3Für die Wahlen zum Senat können zur Sicherung seiner fachlich pluralen Zusammensetzung Wahlkreise gebildet werden.
1Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. 2Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
1Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt. 2Sie beträgt höchstens drei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Hochschule, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. Kapitel 3 Organisation Abschnitt 1 Bestimmungen für alle Hochschulen