§ 4a Abs. 1 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichtigen Informationen und Einschätzungen, insbesondere vorhandenem…
§ 4b Abs. 1 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Aufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung über den jeweils…
§ 48 Abs. 1 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr…
§ 45 Abs. 3 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die…
§ 52 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum…