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Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.
Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich…
Zuständig ist in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des…
Präsidialräte für die Beteiligung bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer…
Für den Präsidialrat sind alle Richterinnen und Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 31 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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