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In begründeten Einzelfällen, insbesondere Härtefällen, kann die oberste Dienstbehörde auf Ersuchen der aufsichtführenden Behörde Vergütungs- und Entgeltzahlungspflichten mindern, Räumungsfristen gewähren oder verlängern oder sonstige Ausnahmen zu den Regelungen dieser Verordnung zulassen.
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die…
Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ergebenden…
Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als…
Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.
Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.