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Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstige Freistellung hinaus der Pflege- oder Betreuungsbedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Zeit nach Beendigung der Freistellung bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Zeit nach Beendigung der Freistellung vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.
die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Zeit nach Beendigung der Freistellung bewilligt worden war,
die Beamtin oder der Beamte nach der Freistellung mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Zeit nach Beendigung der Freistellung bewilligt worden war,
die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes, § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes),
die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder
das Beamtenverhältnis nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes endet.
Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.