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Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit der Zurruhesetzung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung.
Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses weiter genutzt, ist ab dem Beginn des vierten Kalendermonats ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe (§ 4 Absatz 1) zuzüglich der Betriebskosten (§ 9) zu zahlen.
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften…
Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt.
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für…
Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.
Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden…
Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Staatsexamen bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach § 23 bekannt gegeben wurde oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.