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Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für die Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen.
Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständige Stelle.
Die aufsichtführende Behörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Dienststelle).
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
Zuständig für die Ermittlung des örtlichen Mietwertes sind für Dienstwohnungen des Landes die Oberfinanzdirektionen und für Dienstwohnungen der Gemeinden und…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.