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Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung von der aufsichtführenden Behörde für diese Zeit entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde…
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für…
Der örtliche Mietwert ist entsprechend höher oder niedriger festzusetzen, wenn die bauliche Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung von den…
Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu…
Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von…
Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.