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Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Überlassung der Dienstwohnung nebst Gärten, Nebenräumen und sonstigen Flächen auf die Dienstbezüge angerechnet wird. Sie ist nach dem örtlichen Mietwert (§ 4) festzusetzen.
Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung, der Betriebskosten (§ 9) und der sonstigen Entgelte (§ 11) ist bei
Bediensteten des Landes die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständige Stelle,
Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständige Stelle.
Vor der Entscheidung über die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 4 Absatz 6 soll die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber gehört werden. Die Entscheidung ist ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.
Die höchste Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach den monatlichen Bruttodienstbezügen. Hierzu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und…
Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für die…
Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde…
Die aufsichtführende Behörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Dienststelle).
Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses weiter genutzt, ist ab dem Beginn des vierten Kalendermonats ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.