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Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde vorgenommen werden. Soll die Veränderung auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers erfolgen, ist bei der Genehmigung zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen ist.
Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung…
Vor der Entscheidung über die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 4 Absatz 6 soll die…
Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu…
Die aufsichtführende Behörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Dienststelle).
Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für die…
Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Liegen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.