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Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Ein zur Dienstwohnung gehörender Garten oder sonstige zusätzlich zugewiesene Flächen, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde…
Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände als Inhaberinnen oder…
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für…
Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung…
Können monatliche Teilbeträge nicht einbehalten werden, weil kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem…
Neben der Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Kosten für Strom,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.