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Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Schriftform.
Die Verbandssatzung muss bestimmen:
die Mitgliedsgemeinden,
die Aufgaben des Verwaltungsverbandes,
den Namen und den Sitz,
die Verfassung und die Verwaltung des Verwaltungsverbandes, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang,
den Maßstab, nach dem die Mitgliedsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verwaltungsverbandes.
Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes im Rahmen dieses Gesetzes regeln.
Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
Der Verwaltungsverband kann nach den für die Mitgliedsgemeinden geltenden Vorschriften für sein Aufgabengebiet Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. Die Verbandssatzung und…
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden…
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.