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1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsstrukturen durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorzusehen: 2Die Rechtsverordnung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen.
§ 1 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006, S. 214) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, § 5a und § 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und
sonstigen landesgesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten und Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.