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1Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen. 2Hierfür bietet die Behörde auch ein Verschlüsselungsverfahren an.
1Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung, zu eröffnen. 2Auch der Empfang einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Juni 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, ist sicherzustellen. 3Sieht ein Fachverfahren die ausschließliche Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form vor, so entfällt die Pflicht zur Entgegennahme einer De-Mail in diesem Fachverfahren. 4Ist bereits die Verpflichtung zur Eröffnung eines Zuganges durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gesetzlich geregelt und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtet, so kann ebenfalls von der Eröffnung eines Zuganges durch eine De-Mail-Adresse abgesehen werden.
1Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), in den jeweils geltenden Fassungen, anzubieten. 2In Verwaltungsverfahren bei den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes der elektronische Heilberufeausweis treten.[1]
Absatz 3 gilt analog für Verfahren, die aufgrund von Rechtsverordnungen des Saarlandes oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum elektronischen Identitätsnachweis zugelassen werden.
1Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bieten ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein Verwaltungsportal nach Maßgabe des Artikels 9 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138 f.) an und stellen hierfür im Portal Nutzerkonten bereit. 2Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Portal beitreten. 3Die Nutzung des Portals für die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ist freiwillig. 4Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter IT-Komponenten wie IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Portal, dessen Betrieb und für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen erforderlich sind, vorzugeben, soweit sie nicht durch Bundesrecht abschließend geregelt sind. 5Die Landesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine öffentliche Stelle zu bestimmen, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet und eine oder mehrere öffentliche Stellen zu bestimmen, die die Nutzer eines Nutzerkontos registrieren.