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Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2,3 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das ADV-Organisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
(weggefallen)
§ 16a gilt für Daten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 14. Juli 2020 erhoben wurden, gilt § 16a nur, soweit diese Daten nach dem 14. Juli 2020 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit. Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen.
Die Landesregierung überprüft bis zum 1. Januar 2020 und zum 31. Oktober 2021 die Erfahrungen mit diesem Gesetz und unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.
Für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Kunsthochschulen, des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universitätsklinika, der Sozialversicherungsträger und der Versorgungswerke gelten § 3 Absatz 1 bis 3, §§ 5, 7, 14 und 15 ab dem 1. Januar 2023, sofern sie auf die jeweilige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 anwendbar sind. Für die Tätigkeit der Schulen gelten die Verpflichtungen aus diesem Gesetz spätestens ab dem 31. Dezember 2025.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände aus diesem Gesetz ergeben.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit der Experimentierklausel nach § 25a. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales zugleich in eigener Ressortzuständigkeit sowie für den Justizminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung, den Minister für Arbeit, Integration und Soziales sowie für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei zugleich für den Finanzminister Zum Textanfang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses…
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über…
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle 5 Jahre über…
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu…
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten. In-Kraft-Treten (Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes v. 27. 1. 2004…
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.