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Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,
die Bankverbindungsdaten,
die Zahlungsbedingungen und
eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
Die Angabe zu Nummer 1 ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.
Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten, zum Beispiel die Lieferantennummer,
Informationen zur Identifizierung der Bestellung, zum Beispiel die Bestellnummer und
eine Kostenzuordnung, zum Beispiel eine Kostenstelle.
die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn
Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und…
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den…
der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.