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Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
die öffentlichen Stellen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 bis 5,
die Ausgestaltung und Nutzung von Serviceportal. NRW nach § 5a Absatz 1 insbesondere hinsichtlich
Betrieb und Pflege sowie
Verarbeitung personenbezogener Daten,
die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs sowie Ausgestaltung und Nutzung von E-Rechnungsportal NRW nach § 7a insbesondere hinsichtlich
der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
Betrieb und Pflege von E-Rechnungsportal NRW sowie Verarbeitung personenbezogener Daten im E-Rechnungsportal NRW,
die Ausgestaltung und Nutzung des Portals „Beteiligung NRW“ nach § 18 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich
Betrieb und Pflege sowie
Verarbeitung personenbezogener Daten,
näher zu bestimmen.
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für
den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1,
(weggefallen)
die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach § 4 Absatz 3,
die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führung elektronischer Akten nach § 9 Absatz 2,
die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 12,
die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung nach § 22 Absatz 2 und
die Informationssicherheit.
die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die Anforderungen an die Entscheidung über die Übermittlung und den Zugang durch die…
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an…
zu Zugriffsrechten für Datenbanken, die bei der Datenübermittlung verwendet werden, und
die Einzelheiten zu den Kommunikationswegen, der technischen Bereitstellung von Informationen durch die Behörden sowie zur Zahlungsabwicklung,
Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.