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Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Angabe zu Nummer 1 ist nur im Falle der Übermittlung einer Rechnung über den zentralen elektronischen Rechnungseingang im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 erforderlich. Sie ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.
eine Leitweg-Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,
die Bankverbindungsdaten,
die Zahlungsbedingungen und
die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
die Lieferantennummer und
eine Bestellnummer.