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Der Einheitliche Ansprechpartner Saar richtet mit Zustimmung der Landesregierung für die Ausübung der Funktion nach § 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle ein.
1Der Einheitliche Ansprechpartner Saar handelt durch die Geschäftsstelle. 2Die Geschäftsstelle koordiniert die Bearbeitung von Verfahren und Anfragen gegenüber den Beteiligten und den zuständigen Behörden.
Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit, der Zuteilung der Aufgaben, der Personal- und Sachausstattung, der Finanzierung, der Haftung und der Abläufe innerhalb der Geschäftsstelle schließen die Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Saar einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der gleichermaßen wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf.
Scheidet eine Kammer aus, treten die verbliebenen Kammern gemeinsam an ihre Stelle.